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Regeste a

Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO; Überwachung der Telefonanschlüsse von Drittpersonen.
Die Überwachung des Telefonanschlusses einer nicht beschuldigten Person kann statthaft sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte die fragliche Drittperson anruft und sich daraus Hinweise auf die Straftat oder den Aufenthalt des Beschuldigten ergeben. Die anordnende Behörde hat geeignete Anweisungen zu treffen, damit die mit der Ermittlung befassten Personen nicht Informationen erlangen, die mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht im Zusammenhang stehen. Die Abhörung des Drittanschlusses ist abzubrechen, sobald der Anschluss, von dem aus der Beschuldigte die Gespräche führt, bekannt ist und selber überwacht werden kann (E. 2-8).

Regeste b

Art. 107 Abs. 2 BGG; Art. 274 Abs. 2 StPO; reformatorischer Entscheid des Bundesgerichtes.
Angesichts des Beschleunigungsgebotes bei der richterlichen Genehmigung von Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs entscheidet das Bundesgericht (auf entsprechende Beschwerde gegen Nichtgenehmigungen hin) bei ausreichend klarem Sachverhalt in der Regel selbst in der Sache (E. 7).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 274 Abs. 2 StPO