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Regeste

Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Kürzung von laufenden Altersrenten.
Kürzungen von laufenden Altersrenten sind einzig bei Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung zulässig. Eine reglementarische (Übergangs-)Bestimmung, wonach das Modell der flexiblen Altersrente (fixe Basisrente und variabler, von der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung abhängiger Bonusteil) auch auf laufende Altersrenten anzuwenden sei, ist daher gesetzeswidrig (E. 3.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG