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Regeste

Art. 127, 330a OR; Arbeitszeugnis, Verjährung.
Klagen auf Ausstellung bzw. Berichtigung eines Arbeitszeugnisses unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR (E. 6.2-6.9).

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Referenzen

Artikel: Art. 127, 330a OR, Art. 127 OR