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Regeste

1. Art. 244, 242 StGB. Gemäss Art. 17 des BG über das Münzwesen vom 17. Dezember 1952 schützen diese Bestimmungen auch die bisherigen Goldmünzen zu 100, 20 und 10 Franken (Erw. 1 und 2).
2. Art. 242 StGB. Dieses Verbrechens macht sich auch schuldig, wer einem andern falsches Geld als solches übergibt, obschon er weiss, dass dieser oder die späteren Erwerber es als echt in Umlauf setzen werden (Erw. 3).
3. Subjektiver Begriff der Mittäterschaft (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 244, 242 StGB