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Regeste

Schadenersatzpflicht des bösgläubigen Besitzers (Art. 940 ZGB).
Klage gegen denjenigen, der Inhaberpapiere in bösem Glauben von einem Nichtberechtigten erworben und an gutgläubige Dritte weiterveräussert hat, auf Ersatz des Wertes dieser Titel.
Aktivlegitimation.
Die Vermutung des Eigentums (Art. 930 ZGB) entfällt bei zweideutigem Besitz.
Eigentum eines Börsenagenten an von ihm gekauften Wertpapieren?

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 940 ZGB, Art. 930 ZGB