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Regeste

1. Art. 221 StGB. Begriff der Gemeingefahr (Abs. 1) und der wissentlichen Gefährdung von Menschen (Abs. 2); Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes (Erw. 1 und 2).
2. Mittäterschaft setzt nicht Beteiligung an der Ausführungshandlung voraus (Erw. 3).
3. Art. 68 Ziff. 1 StGB. Begeht der Mittäter, der einen anderen zur Tat anstiftet, zwei strafbare Handlungen, die realiter miteinander konkurrieren? (Erw. 4).
4. Art. 24 Abs. 2 StGB. Akzessorietät der Anstiftung (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 221 StGB, Art. 68 Ziff. 1 StGB, Art. 24 Abs. 2 StGB