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Regeste

Art. 70, 73 StGB.
Im Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten lebt die Verfolgungsverjährung nicht wieder auf, sondern es läuft die Vollstreckungsverjährung weiter, auch wenn das frühere Urteil bereits durch den Wiederaufnahmeentscheid aufgehoben wird.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 70, 73 StGB