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Regeste

Konkurs; Beschwerde gegen die Verteilungsliste (Art. 263 SchKG).
Stellt das Konkursamt den Gläubigern anstelle der Anzeige gemäss Art. 263 Abs. 2 SchKG (Formular Nr. 10) eine vollständige Abschrift der Verteilungsliste zu, so beginnt die zehntägige Beschwerdefrist mit deren Zustellung. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung hemmt den Ablauf dieser Frist nicht, sondern kann nur ein Grund für die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumung sein (Art. 35 OG). Voraussetzungen der Wiederherstellung.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 263 SchKG, Art. 263 Abs. 2 SchKG, Art. 35 OG

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