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Regeste

Gesetzliche Vorkaufsrechte Verwandter und des Pächters nach Art. 6 und 7 EGG und kantonalem Gesetz. "Verwandtenkauf".
1. Das Vorkaufsrecht des Pächters geht demjenigen eines Verwandten nach und kommt daher auch nicht zur Geltung, wenn ein vorkaufsberechtigter Verwandter selbst der Käufer ist (Erw. 1).
2. Liegt Erwerb des Verkäufers aus dem Nachlass der Eltern (im Sinne des Art. 6 Abs. 2 EGG) auch dann vor, wenn er das Heimwesen bei der konkursamtlichen Liquidation des ausgeschlagenen väterlichen Nachlasses ersteigert hatte? Frage offen gelassen. (Erw. 2).
3. Beim Verkauf an einen Verwandten im Hinblick auf sein künftiges Erbrecht (hier: Verkauf an einen zu den nächsten Erb. anwärtern gehörenden Neffen zu einem Vorzugspreis) kommt das gesetzliche Vorkaufsrecht eines Pächters nicht zur Geltung, selbst wenn dem Käufer kein solches Recht zusteht (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 und 7 EGG, Art. 6 Abs. 2 EGG