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Regeste

Editionspflicht des in Güterverbindung lebenden Ehemannes bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsprozess:
a) Er hat kraft Bundesrechtes Auskunft über das von ihm verwaltete eheliche Vermögen zu geben und die gemachten Angaben zu belegen.
b) Die Auskunftspflicht trifft in casu auch die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft.
c) Werden gegen ihn gerichtete Editionsbegehren der Ehefrau, die formell und inhaltlich dem kantonalen Prozessrecht entsprechen, abgewiesen, so ist Art. 8 ZGB verletzt.

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Referenzen

Artikel: Art. 8 ZGB