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Regeste

Art. 4 und 58 BV
1. Art 58 Abs. 1 BV gibt dem Einzelnen auch einen Anspruch auf richtige Besetzung eines Gerichts (und eines Schiedsgerichts). Ob dieser Anspruch gewahrt sei, prüft das Bundesgericht frei (Erw. 4).
2. Ein Schiedsrichter ist befangen, wenn seine Ehefrau als Anwältin beim Rechtsvertreter derjenigen Partei arbeitet, die ihn zum Schiedsrichter ernannt hat (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 und 58 BV, Art 58 Abs. 1 BV