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Regeste

Verwechselbarkeit von Marken.
1. Stützt sich eine Klage auf das MSchG und das UWG, so ist die Berufung bezüglich beider Gesetze ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig (Erw. 1).
2. In markenrechtlicher Hinsicht hat der Richter ausschliesslich über die Rechte der Parteien zu entscheiden; die Rechte Dritter bleiben vorbehalten (Erw. 1).
3. Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 6 MSchG kann auch durch die Verwendung eines einzigen Merkmals der hinterlegten Marke geschaffen werden, sofern es sich dabei um ein charakteristisches Merkmal handelt, das für den Gesamteindruck bestimmend ist (Erw. 2a).
4. Die Buchstaben VAC erwecken nicht die unmittelbare Vorstellung von "Vacuum" oder "leerer Raum"; sie können daher zur Kennzeichnung eines von einem Unternehmen in luftleerer Packung angebotenen Nahrungsmittels verwendet werden; in diesem Sinne ist das Zeichen ein Individualzeichen geblieben (Erw. 2 b und c).
5. Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG zwischen zwei Etiketten mit dem Zeichen VAC (Erw. 3).
6. Die in Anwendung des MSchG und des UWG getroffenen Feststellungen und Verbote müssen genau umschrieben werden. Dem Beklagten ist nicht zuzumuten, eine Würdigung zur Bestimmung der Tragweite des gerichtlichen Verbotes vorzunehmen (Erw. 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 6 MSchG, Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG