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Regeste

Art. 307 Abs. 1 und 3 StGB. Falsches Zeugnis.
1. Eine Zeugenaussage gehört zur Sache, wenn sie mit der Abklärung oder Feststellung des Sachverhaltes, der Gegenstand des Verfahrens ist, zusammenhängt (Erw. I).
2. Wann bezieht sich eine Aussage auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind (Erw. II 1a und 2)?
3. Art. 307 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter um die Erheblichkeit einer Aussage wisse und auf die Urteilsfindung einwirken wolle (Erw. II 1b).

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Referenzen

Artikel: Art. 307 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 307 Abs. 1 StGB