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Regeste

Notariat. Unvereinbarkeit.
Der Entscheid der kantonalen Behörde, der die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Direktor der Agentur einer Versicherungsgesellschaft als mit derjenigen des Notars unvereinbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c des Tessiner Notariatsgesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1967 betrachtet, ist nicht willkürlich (Erw. 1). Ebenso wenig verletzt er wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers, welcher unter der Herrschaft der früheren Bestimmungen beide Tätigkeiten gleichzeitig ausüben konnte (Erw. 3).