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Regeste

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) einer Bank.
1. Bestätigungsverfahren vor der kantonalen Nachlassbehörde für Banken (Art. 37 Abs. 5 BankG, Art. 52 der VV zum BankG, Art. 8 ff. VNB; Erw. 2).
2. Weiterziehung des Entscheides der kantonalen Nachlassbehörde an das Bundesgericht (Art. 53 Abs. 2 VV, Art. 19 SchKG, Art. 75 ff. OG, Art. 19 VNB; Art. 6 Ziff. 3 des Bundesgerichtsreglements; Erw. 3 und 1).
3. Annahme des Nachlassvertrags durch die Gläubiger (Art. 52 Abs. 2 VV, Art. 13 VNB, Art. 305 Abs. 2 und 3 SchKG; Erw. 4).
4. Materielle Voraussetzungen der Bestätigung des von einer Bank vorgeschlagenen Liquidationsvergleichs (Art. 37 Abs. 6 BankG, Art. 306 Abs. 1 SchKG). Auch wenn die Bankorgane unredliche und sehr leichtfertige Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen haben, kann der Liquidationsvergleich genehmigt werden, wenn er sich nach menschlicher Voraussicht für die Gläubiger günstiger auswirken wird als der Konkurs (Änderung der Rechtsprechung). Umstände, die diese Annahme rechtfertigen (Erw. 5, 6).
5. Ernennung der Liquidatoren und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (Art. 24 lit. b VNB). Öffentliche Bekanntmachung des Bestätigungsentscheides; Mitteilungen an das Handelsregisteramt, das Betreibungsamt und die Grundbuchämter der Orte, wo die Schuldnerin Grundeigentum besitzt (Art. 20 VNB, Art. 308 SchKG) (Erw. 7).
6. Die Verfahrenskosten sind vom Schuldner bzw. von der Liquidationsmasse zu bezahlen. Kosten der Weiterziehung an das Bundesgericht (Art. 83 Abs. 2 GebT, Art. 46 VNB).

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Artikel: Art. 37 Abs. 5 BankG, Art. 8 ff. VNB, Art. 19 SchKG, Art. 75 ff. OG mehr...