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Urteilskopf

96 I 396


61. Auszug aus dem Urteil vom 28. Oktober 1970 i.S. H. gegen M. und Obergericht des Kantons Zürich.

Regeste

Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Vorbehalt der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates (Art. 2 Ziff. 5 des Übereinkommens).
Ein deutsches Vaterschaftsurteil, das einen in der Schweiz wohnhaften Beklagten zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, verstösst nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz
- weil das Urteil dem Beklagten gemäss § 175 der deutschen ZPO in Deutschland durch "Aufgabe zur Post" zugestellt wurde, sofern es ihm in der Schweiz ordnungsgemäss zugekommen ist (Erw. a);.
- weil das Urteil nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (Erw. b);
- weil im Urteil auf die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels der Mutter nicht eingegangen wurde (Erw. c).

Sachverhalt ab Seite 397

BGE 96 I 396 S. 397
Aus dem Tatbestand:
Am 6. April 1967 erhob der Vormund der 1961 geborenen M. M. beim Amtsgericht Lörrach (Deutsche Bundesrepublik) gegen den in Zürich wohnhaften H. Vaterschaftsklage auf Bezahlung von Unterhaltsleistungen. H. war im Prozess zunächst durch einen Rechtsanwalt vertreten, entzog diesem dann aber das Mandat und erschien in späteren Verhandlungen persönlich ohne Anwalt vor Gericht. Am 17. April 1968 verurteilte ihn das Amtsgericht Lörrach dazu, dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin DM 4'470.-- sowie ab 19. April 1967 eine monatlich vorauszahlbare Unterhaltsrente von DM 100.-- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu bezahlen. Gemäss Zustellungsurkunde wurde eine Ausfertigung dieses Urteils am 25. Juli 1968 mit dem Vermerk "Einschreiben" versehen der Post in Lörrach mit der Adresse des Beklagten übergeben.
In der Folge betrieb die Klägerin den Beklagten in Zürich für Fr. 7'597.30 und verlangte gestützt auf das erwähnte Urteil definitive Rechtsöffnung. Diese wurde ihr vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich verweigert, vom Obergericht des Kantons Zürich dagegen durch Urteil vom 18. Dezember 1969 gewährt. Mit der hiegegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde macht H. geltend, das Obergericht habe das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (AS 1964 S. 1283 ff.) in mehrfacher Hinsicht verletzt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Zu prüfen bleibt, ob das Urteil des Amtsgerichtes Lörrach mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Schweiz offensichtlich unvereinbar ist, was nach Art. 2 Ziff. 5 des Abkommens die Anerkennung des Urteils ausschlösse. Der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann Platz, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils in unerträglicher Weise verletzt würde (BGE 93 I 58 mit Hinweis auf frühere Entscheide; vgl. ferner BGE 93 II 382). Ein Urteil kann dabei, wie der Beschwerdeführer
BGE 96 I 396 S. 398
zutreffend ausführt, sowohl wegen seines materiellen Inhaltes wie wegen des Verfahrens, in welchem es zustande kam, gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstossen (BGE 85 I 47 f., BGE 87 I 78, BGE 93 I 58). Nach der Rechtsprechung sind dabei der Anwendung der Ordre-public-Klausel mit Bezug auf die Vollstreckung ausländischer Urteile engere Grenzen gezogen als im Gebiet der direkten Gesetzesanwendung (BGE 93 II 383 mit Hinweis auf frühern Entscheid). Es kommt hinzu, dass das Haager Abkommen den Gebrauch des Vorbehalts einschränkt, indem es bestimmt, die Vollstreckung sei zu verweigern, wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung "offensichtlich unvereinbar" ist (BBl 1964 I S. 507).
a) Es ist zunächst zu untersuchen, ob es. der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft, ein Urteil für rechtskräftig zu halten, das gemäss § 175 DZPO zugestellt wurde. Nach dieser Vorschrift gilt das Urteil mit der Übergabe an die deutsche Post als zugestellt, unbekümmert darum, ob die Sendung dem im Ausland wohnenden Beklagten zukommt oder nicht (Kommentar STEIN-JONAS/POHLE, 19. Aufl., N. III zu § 175 DZPO). Das hat zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist vom Tage der Übergabe an die Post an läuft und das Urteil rechtskräftig werden kann, ohne dass der Beklagte die Möglichkeit hat, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Er kann freilich solchen Folgen entgehen, indem er - wie es ihm § 174 Abs. 2 DZPO zur Pflicht macht - einen Zustellungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik bezeichnet. Ob der Beschwerdeführer auf diese gesetzliche Pflicht hingewiesen wurde, nachdem sein Anwalt das Mandat niedergelegt hatte, steht dahin; nötig war dieser Hinweis nach § 174 Abs. 2 nicht. Die unterstellte oder fingierte Zustellung, wie sie in § 175 DZPO vorgesehen ist, erklärt sich aus den praktischen Bedürfnissen des Gerichtsbetriebes in Fällen, in welchen eine Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat. Sie trägt freilich dem Rechtsschutzinteresse der ausländischen Partei wenig Rechnung. Diese hat vor allem die Folgen zu tragen, wenn ihr durch ein Versehen der Post die Sendung nicht zukommt. Ob die Annahme der Rechtskraft des Urteils gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz verstiesse, wenn nach § 175 DZPO zugestellt wurde und die Sendung die Partei infolge eines Versehens der Postorgane nicht erreicht hat, kann indessen hier offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat nämlich im kantonalen Verfahren nicht bestritten und bestreitet auch in
BGE 96 I 396 S. 399
der staatsrechtlichen Beschwerde nicht, dass ihm die Urteilsausfertigung durch die schweizerische Post ausgehändigt wurde. Da es sich um eine eingeschriebene Sendung handelte, hätte sich das im Falle der Bestreitung nachweisen lassen. Ist dem Beschwerdeführer aber das Urteil durch die Post an seinem Domizil in der Schweiz ordnungsgemäss zugekommen, so begegnet die Annahme der Rechtskraft unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung der Schweiz keinen Bedenken, denn der Beschwerdeführer konnte das Urteil ganz gleich anfechten, wie wenn es ihm auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden wäre.
b) Der Beschwerdeführer behauptet, die Ladung zum Verfahren sei nicht rechtsgültig erfolgt und es sei im Urteil auf seine Einwendungen nicht eingegangen worden. Die Akten des Amtsgerichts Lörrach zeigen, dass die Ladung richtig erfolgte und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, die Vorbringen der Klägerin zu bestreiten. Dass das einer ausländischen Partei zugestellte Urteil eine Rechtsmittelbelehrung enthielte, mag wünschbar scheinen, doch bildet das Fehlen eines solchen Hinweises keinen hinreichenden Grund, das Urteil als offensichtlich der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufend zu betrachten. Es sehen nicht alle kantonalen Zivilprozessordnungen der Schweiz die Pflicht des erstinstanzlichen Richters vor, den Streitparteien eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen (GULDENER, Das schweizerische Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 195), und das Bundesgericht hat Prozessordnungen, welche diese Pflicht nicht statuieren, in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht als verfassungswidrig bezeichnet. Umso weniger kann angenommen werden, das deutsche Urteil laufe der öffentlichen Ordnung zuwider, weil die Rechtsmittelbelehrung fehlt. Nachdem das Urteil dem Beschwerdeführer ausgehändigt war, war es für ihn möglich und geraten, entweder durch Anfrage beim deutschen Gericht oder mit Hilfe eines Anwaltes abzuklären, auf welche Weise der Entscheid angefochten werden könne.
c) Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Meinung, das Urteil laufe auch in materieller Hinsicht der öffentlichen Ordnung zuwider, weil auf die Einrede des unzüchtigen Lebenswandels nicht eingegangen worden sei und der Einwand des Art. 315 ZGB nach allgemeiner Lehre und Praxis zum Vorbehalt des schweizerischen ordre public gehöre. Er irrt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verträgt sich ein
BGE 96 I 396 S. 400
Urteil mit der öffentlichen Ordnung der Schweiz, das auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen wurde, welches den unzüchtigen Lebenswandel der Kindsmutter um die Zeit der Empfängnis im Gegensatz zur Regel des Art. 315 ZGB nicht als Grund für die Klageabweisung gelten lässt (BGE 53 II 94, BGE 96 II 8; übereinstimmend HEGNAUER, N. 218 zu Art. 314/15 ZGB). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

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Etat de fait

Considérants 4

références

ATF: 93 I 58, 93 II 382, 85 I 47, 87 I 78 suite...

Article: Art. 315 ZGB