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Regeste

Eigentumsgarantie, Art. 4 BV; materielle Enteignung.
1. Verhältnis zwischen formeller und materieller Enteignung; Bemessungszeitpunkt für die Entschädigung bei materieller Enteignung (Erw. 1).
2. Wird die Enteignungsentschädigung nicht im Zeitpunkt der Bemessung ausbezahlt, so kann das Gemeinwesen verpflichtet werden, diese Leistung von dem Tage an zu verzinsen, an dem der Entschädigungsanspruch erstmals in unverkennbarer Weise geltend gemacht wird (Erw. 3 a).
Willkürliche Anwendung dieser Regel im vorliegenden Falle (Erw. 3 b).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV