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Urteilskopf

97 V 129


32. Auszug aus dem Urteil vom 13. September 1971 i.S. Stampfli gegen Schweizerische Betriebskrankenkasse und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Regeste

Art. 12 bis Abs. 1 KUVG.
Das Gesetz verpflichtet die Krankenkassen lediglich, bei vollständiger, nicht auch bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld zu gewähren. - Bemerkung de lege ferenda.

Erwägungen ab Seite 129

BGE 97 V 129 S. 129
Aus den Erwägungen:
Ist jemand bei einer Krankenkasse für ein Krankengeld versichert, so hat er nach Art. 12bis Abs. 1 KUVG bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein tägliches Krankengeld von mindestens Fr. 2.-. Gestützt hierauf heisst es in Art. 57 Abs. 2 der Statuten der Schweizerischen Betriebskrankenkasse, ein Krankengeld erhalte nur, wer vollständig arbeitsunfähig sei. Demnach gewährt die Kasse kein Krankengeld, wenn und solange ein Versicherter nur teilweise arbeitsunfähig ist. Diese Beschränkung auf gänzlich arbeitsunfähige Patienten ist gesetzmässig, was der Beschwerdeführer bei seinem Eventualgesuch um das halbe Krankengeld übersieht. Der Wortlaut des Art. 12bis Abs. 1 KUVG erlaubt den Kranken kassen, jedem nur teilweise arbeitsunfähigen Patienten das Krankengeld zu verweigern.
Diese Regelung vermag freilich sozialpolitisch nicht zu befriedigen; sie widerspricht namentlich der im modernen Sozialversicherungsrecht herrschenden Tendenz, auch für teilweise
BGE 97 V 129 S. 130
Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität zu entschädigen. Die Problematik des heutigen Rechtszustandes wird, wie angenommen werden darf, bei der bevorstehenden Neuordnung der Krankenversicherung beachtet werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 12bis Abs. 1 KUVG, Art. 12 bis Abs. 1 KUVG