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Regeste

Kantonales Verfassungsrecht. Delegation der Rechtsetzungsbefugnis an die Exekutive.
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 und 85 OG (Erw. 1).
Voraussetzungen, unter denen eine Befugnis der gesetzgebenden Behörde an die Exekutive delegiert werden darf (Bestätigung der Rechtsprechung); Bejahung dieser Voraussetzungen im vorliegenden Falle (Erw. 2).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 84 und 85 OG

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