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Regeste

Eigentumsgarantie (materielle Enteignung) und Art. 4 BV (Willkür); Landschaftsschutz.
1. Rechtszustand vor Inkrafttreten des Art. 22ter Abs. 3 BV (Erw. 1a). Verhältnis der Willkürrüge zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie mit Bezug auf die Kognition des Bundesgerichts (Erw. 1b).
2. In der Beschränkung einer künftig möglichen Nutzung liegt nur dann eine materielle Enteignung, wenn sich im massgebenden Zeitpunkt nach den Umständen annehmen liess, diese Nutzung lasse sich sehr wahrscheinlich in naher Zukunft verwirklichen (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2). Umstände, die bei der Prognose zu berücksichtigen sind (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 22ter Abs. 3 BV