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Regeste

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. Art. 2 Ueb. Best. BV.
1. Die Kantone überschreiten ihre Kompetenz nicht, wenn sie im öffentlichen Interesse liegende, öffentlichrechtliche Vorschriften erlassen, soweit das Bundeszivilrecht das Gebiet nicht abschliessend regelt (Erw. 3).
2. Das waadtländische Gesetz über die Garantiehinterlagen bei Mietverträgen verstösst nicht gegen das Bundeszivilrecht; es verletzt weder den Grundsatz der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR), noch Art. 481 OR (depositum irregulare) noch die Art. 884 ff. ZGB (Fahrnispfand) (Erw. 4 und 5).
3. Das Gesetz verstösst auch nicht gegen das öffentliche Recht des Bundes, insbesondere nicht gegen die Art. 151 ff. SchKG über diePfandverwertungsbetreibung, die auf alle Fälle anwendbar bleiben. Wird in einer Betreibung nicht Rechtsvorschlag erhoben, so gilt die Verfügung des Betreibungsamtes als gerichtlicher Entscheid im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des angefochtenen Gesetzes (Erw. 6).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 19 OR, Art. 481 OR, Art. 884 ff. ZGB, Art. 151 ff. SchKG