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Regeste

Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG.
Betreibungsurkunden, in denen die Person des Gläubigers nicht klar und unzweideutig genannt ist, sind grundsätzlich nichtig.
Lässt hingegen die mangelhafte Gläubigerbezeichnung den handlungs- und parteifähigen wirklichen Gläubiger ohne weiteres erkennen, ist die Urkunde zu berichtigen und die Betreibung weiterzuführen.
Dies gilt auch bei rechtzeitiger Anfechtung der Urkunde durch den Schuldner.

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Artikel: Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG