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Regeste

Art. 30 ff. NSG; Erwerb von Land für den Bau von Nationalstrassen im Güterzusammenlegungsverfahren.
1. Stellt die Unterlassung der Sühnverhandlung, die in der VV zum bündnerischen Meliorationsgesetz vorgesehen ist, eine formelle Rechtsverweigerung dar? Frage offen gelassen (Erw. 2).
2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen Verletzung der Eigentumsgarantie auf dem Gebiete der Güterzusammenlegung (Erw. 3).
3. Der kollektive Abzug an den Grundstücken der in ein Güterzusammenlegung einbezogenen Eigentümer zur Verschaffung des Landes, das für die Ausführung öffentlicher, der Güterzusammenlegung fremder Werke benötigt wird, hat Enteignungscharakter. Zur Bestimmung des Verkehrswertes des so enteigneten Landes sowie der von den Grundeigentümern infolge des Werkes erlittenen Nachteile brauchen die Kantone nicht die Anwendung der Erlasse über die Enteignung vorzuschreiben, sofern das Güterzusammenlegungsverfahren den einzelnen Grundeigentümern erlaubt, ihre gesetzmässigen Ansprüche gegenüber dem Enteigner geltend zu machen (Erw. 4).
4. Ein Gericht, das, obschon ihm freie Überprüfung zusteht, diese auf Willkür beschränkt, verletzt den Art. 4 BV (Erw. 4 c).

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Referenzen

Artikel: Art. 30 ff. NSG, Art. 4 BV