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Regeste

Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung; Art. 158 Ziff. 5 ZGB.
1. Eine Scheidungskonvention, in welcher Grundeigentum übertragen wird, bedarf nicht der öffentlichen Beurkundung (Erw. 3a).
2. Eine Scheidungskonvention kann auch vor der richterlichen Genehmigung nicht einseitig widerrufen werden (Erw. 3b).
3. Voraussetzungen, unter denen einer Vereinbarung über die rein vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung die Genehmigung zu versagen ist (Erw. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 158 Ziff. 5 ZGB