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Regeste

Unwirtschaftliche Behandlung (Überarztung) im Sinne von Art. 23 KUVG.
- Die Erhebungen über das Bestehen und gegebenenfalls über den Umfang einer Überarztung gehören zum Beweisverfahren und unterliegen somit dem kantonalen Recht.
- Bei der Abklärung, ob eine Überarztung vorliege, soll die vergleichende Methode der analytischen wo möglich vorgezogen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 23 KUVG