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Regeste

Arbeitsvertrag: fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen (Art. 337 OR). Verfahren: Begründung der Urteile.
1. Wenn das für die richtige Erfüllung des Vertrages erforderliche gegenseitige Vertrauen durch das Verhalten einer Partei zerstört ist, kann die andere Partei den Vertrag fristlos auflösen (E. 3).
2. Wenn ein Gericht es für unnötig erachtet, bestimmte Zeugenaussagen zu berücksichtigen, muss es die Gründe hiefür in seinem Urteil zumindest summarisch angeben (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 337 OR

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