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Regeste

Art. 14 Abs. 1 VRV.
Der Vortritt steht dem Berechtigten - unter Vorbehalt einer abweichenden Signalisation oder Markierung - auf der ganzen Schnittfläche der zusammentreffenden Strassen zu. Das gilt auch für mehrspurige Fahrbahnen.

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Referenzen

Artikel: Art. 14 Abs. 1 VRV