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Regeste

Gemeindeautonomie.
1. Zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie ist die Gemeinde legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt trifft; die Frage nach dem Bestand der Autonomie und ihrer allfälligen Verletzung ist eine solche der materiellen Beurteilung (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 1).
2. Autonomie der Tessiner Gemeinden auf dem Gebiet der Baupolizei (E. 2).
3. Begriff der Gemeindeautonomie, die den Rechtsschutz der staatsrechtlichen Beschwerde geniesst:
a) In der Rechtsprechung umstrittene Fragen (E. 3).
b) Zusammenfassung der Entwicklung der Rechtsprechung; Darstellung der neueren Kriterien für die Annahme schutzwürdiger Gemeindeautonomie in allgemeiner Hinsicht (E. 4a, b), im Bereich der Rechtsetzung (E. 4c) und der Rechtsanwendung (E. 4d).
c) Ausdehnung des der Gemeinde gewährten Rechtsschutzes auf die Anwendung von kantonalem Recht.
4. Die Gemeinde geniesst den Autonomieschutz dort, wo das kantonale Recht für eine Materie keine abschliessende Ordnung trifft, sondern diese ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Gemeinde mit staatsrechtlicher Beschwerde verlangen, dass die kantonale Behörde sowohl bei der Genehmigung von Gemeindeerlassen wie auch bei der Überprüfung von Gemeindeverfügungen im Rechtsmittelverfahren formell innerhalb der ihr im kantonalen Recht gesetzten Schranken bleibe, materiell bei der Anwendung der kommunalen, kantonalen und bundesrechtlichen Normen, die den Sachbereich gemeinsam ordnen, in dem Autonomie besteht, nicht in Willkür verfalle. Dem steht nicht entgegen, dass der Gemeinde bei der Anwendung des nicht von ihr erlassenen Rechts keine Entscheidungsfreiheit zukommt (E. 5).
Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Bestimmung; Art. 4 BV.
Fälle, in denen die Auslegung gegen den klaren Wortlaut zulässig ist (E 6).
Bestimmungen mit negativer Vorwirkung zur Sicherung künftiger Planungsmassnahmen; Art. 50 des Tessiner Baugesetzes vom 19. Februar 1973; Art. 22ter und Art. 4 BV.
1. Kantonale Bestimmung, die die Gemeindeexekutive ermächtigt, den Entscheid über ein Baugesuch, das der in Vorbereitung befindlichen Planung widerspricht, für höchstens zwei Jahre zurückzustellen. Die Angabe der Dauer der Eigentumsbeschränkung, welche durch eine solche Bestimmung ermöglicht wird, ist kein Gültigkeitserfordernis der von Art. 22ter BV für den Eingriff in das Eigentum verlangten gesetzlichen Grundlage, sondern allenfalls ein Massstab für den Entscheid darüber, ob ein genügendes öffentliches Interesse für die Massnahme besteht, bzw. ob eine materielle Enteignung vorliege. Die erwähnte Vorschrift des Tessiner Baugesetzes verstösst nicht gegen Art. 22ter BV (E. 7, 8a, b, c). Der Umstand, dass die zweijährige Frist mit der Einreichung jedes einzelnen Baugesuches zu laufen beginnt, verletzt die Rechtsgleichheit nicht (E. 8d).
2. Der Entscheid, der dem klaren Wortlaut der Bauvorschrift widerspricht und sich nicht durch triftige Gründe rechtfertigen lässt, verletzt Art. 4 BV und die Gemeindeautonomie (E. 9).

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Referenzen

Artikel: Art. 22ter und Art. 4 BV, Art. 4 BV