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Regeste

Sicherstellung einer der geschiedenen Ehefrau gestützt auf Art. 151 ZGB zugesprochenen Rente.
Die Rente gemäss Art. 151 ZGB stellt eine Entschädigung dar für Ansprüche, die der berechtigte Ehegatte infolge der Scheidung verliert. Es handelt sich somit um eine Art von Schadenersatz, weshalb sich die entsprechende Anwendung von Art. 43 Abs. 2 OR gestützt auf Art. 7 ZGB rechtfertigt. Voraussetzung der Sicherstellungspflicht ist jedoch, dass eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Rentenzahlungspflicht nachgewiesen und der pflichtige Ehegatte zur Leistung einer Sicherheit in der Lage ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 151 ZGB, Art. 43 Abs. 2 OR, Art. 7 ZGB