Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Bundesrechtsverletzung; Beschwerdefrist (Art. 97 ff. OG; Art. 12 Abs. 3 BewB; Art. 20-24 VwVG).
1. Die Nichtanwendung von kantonalem Recht kann eine Bundesrechtsverletzung zur Folge haben. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann diesfalls die Nichtanwendung von kantonalem Recht gerügt werden, wobei dem Bundesgericht die Überprüfung des kantonalen Rechts als solchem in jedem Falle verwehrt ist (E. 1).
2. Die Berechnung der Beschwerdefrist für das Verfahren an die kantonale Beschwerdeinstanz im Bereiche der Bundesgesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland erfolgt ausschliesslich nach Art. 12 Abs. 3 BewB in Verbindung mit den Art. 20-24 VwVG; diese Regelung ist abschliessend; kantonales Recht findet keine Anwendung (E. 2a/b).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 3 BewB, Art. 20-24 VwVG, Art. 97 ff. OG