Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 151 Abs. 1 ZGB.
Der Richter, der den Anspruch der Ehefrau auf eine Rente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB bejaht, muss von Amtes wegen feststellen, ob die Beeinträchtigung des schuldlosen Ehegatten dauernd oder nur vorübergehend ist; im letzteren Fall ist nur eine Rente für die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung zu gewähren. Wendet sich der Ehemann gegen die Zusprechung einer solchen Rente, so verlangt er damit implicite auch deren zeitliche Begrenzung.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB