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Urteilskopf

116 II 253


46. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 1990 i.S. Verein X. gegen Z. (Berufung)

Regeste

Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB.
1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Natur der Forderung, für die der Erbe belangt wird (im konkreten Fall: Anspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verhältnis), beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden (Erw. 1).
2. Zur Erhebung der Klage gemäss Art. 579 ZGB ist der einzelne Gläubiger des Erblassers auch dann legitimiert, wenn der Nachlass im Sinne der Art. 573 Abs. 1 ZGB und 193 Abs. 1 SchKG durch das Konkursamt liquidiert worden ist (Erw. 2-5).

Sachverhalt ab Seite 253

BGE 116 II 253 S. 253
Am 19. Februar 1988 starb in einem dem Verein X. gehörenden Heim A.Y. Ihre Tochter B.Z. schlug die Erbschaft aus, worauf der Nachlass im Sinne der Art. 573 Abs. 1 ZGB und 193 Abs. 1 SchKG durch das Konkursamt liquidiert wurde. Der Verein X., der eine Kostgeldforderung von Fr. 118'575.40 angemeldet hatte, erhielt aus der Liquidation Fr. 7'736.95 ausbezahlt. Das Liquidationsverfahren wurde am 2. Februar 1989 als geschlossen erklärt.
Mit Eingabe vom 9. August 1988 hatte der Verein X. beim kantonalen Verwaltungsgericht gegen B.Z. eine Forderungsklage
BGE 116 II 253 S. 254
über Fr. 118'575.40, in der Folge abgeändert auf Fr. 126'987.45, nebst Zins zu 5% eingereicht. Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, B.Z. habe innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod ihrer Mutter von dieser Vermögenswerte empfangen, die bei einer Erbteilung der Ausgleichung unterlägen, so dass sie gestützt auf Art. 579 ZGB für die Schulden ihrer Mutter hafte.
B.Z. bestritt unter anderem die Aktivlegitimation des Vereins X. mit der Begründung, die ausgeschlagene Erbschaft sei durch das Konkursamt liquidiert worden, weshalb ein allfälliger Anspruch aus Art. 579 ZGB nicht einem einzelnen Gläubiger, sondern der Konkursmasse zustehe bzw. zugestanden hätte.
In seinem auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkten Urteil vom 25. September 1989 erkannte das Verwaltungsgericht, dass die Klage abgewiesen werde.
Gegen diesen Entscheid hat der Verein X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben.
B.Z. und das Verwaltungsgericht haben auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
In ihrer Sitzung vom 3. Mai 1990 hat die erkennende Abteilung beschlossen, dass die staatsrechtliche Beschwerde als Berufung behandelt werde, und am heutigen Tag ist die Berufungsverhandlung gemäss Art. 62 OG durchgeführt worden. Während der Kläger nunmehr beantragt, es sei in Gutheissung der Berufung festzustellen, dass er zu der beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichten Klage legitimiert sei, schliesst die Beklagte auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) In seiner Beschwerdeschrift vertritt der Kläger die Ansicht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 1989 könne auch bezüglich der Rechtsanwendung einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten werden. Er weist darauf hin, dass Streitgegenstand in der Hauptsache eine Geldforderung bilde, die ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht des Kantons ... habe (Kostgeld für die verstorbene Mutter der Beklagten); auch wenn das Verfahren (zur Zeit) auf Vorfragen des Zivilrechts sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts beschränkt sei, handle es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit und sei daher die Berufung ausgeschlossen.
Dass die Beklagte der klägerischen Betrachtungsweise nicht widerspricht, bindet das Bundesgericht nicht. Die erkennende
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Abteilung hat vielmehr von Amtes wegen zu prüfen, ob das eingelegte Rechtsmittel zulässig ist.
b) Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder bei einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Hier drängt sich vor allem die Frage auf, ob entgegen der Annahme des Klägers der Weg der Berufung nicht doch offen ist.
aa) Der Kläger verkennt nicht, dass die Frage der Legitimation zu der von ihm erhobenen Klage zivilrechtlicher Natur ist. Unter Berufung auf HABSCHEID (Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, § 62, Rz. 1083), GULDENER (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 541) und BIRCHMEIER (Bundesrechtspflege, S. 123) bringt er indessen vor, der Umstand, dass in einer öffentlichrechtlichen Streitsache privatrechtliche Vorfragen zu beurteilen seien, reiche zur Annahme einer Zivilrechtsstreitigkeit nicht aus.
bb) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich etwa von dem von BIRCHMEIER (a.a.O.) angeführten Fall, wo in einer Steuerstreitigkeit vorfrageweise der Wohnsitz zu bestimmen ist. Wohl liegt der beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichten Klage eine Forderung öffentlichrechtlicher Natur zugrunde. Indessen wird die Beklagte gestützt auf Art. 579 Abs. 1 ZGB belangt. Darnach haften die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers, welche die Erbschaft ausgeschlagen haben, den Gläubigern des Erblassers gleichwohl insofern, als sie von diesem innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tod Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden. Diese - auf der Erbenstellung beruhende und damit zivilrechtliche - Haftung hat selbständigen Charakter. Ob sie hier zum Tragen kommt, d.h. ob die Beklagte für die vom Kläger gegenüber ihrer verstorbenen Mutter geltend gemachte Kostgeldforderung einzustehen hat, ist in dem vom Kläger angehobenen Prozess die Hauptfrage und wird keineswegs nur im Sinne einer Vorfrage zu entscheiden sein. Die Auseinandersetzung, die der Kläger mit seiner Eingabe vor das Bundesgericht getragen hat, stellt nach dem Gesagten ausschliesslich eine Zivilrechtsstreitigkeit dar. Soweit es um die Rechtsanwendung geht, ist somit die Berufung zulässig und die staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen.
c) In seiner Eingabe beanstandet der Kläger, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf einer willkürlichen Auslegung der
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Art. 579 ZGB und 200 SchKG beruhe. Darin ist zwangsläufig die Rüge enthalten, die kantonale Instanz habe Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Da die gesetzlichen Anforderungen auch sonst erfüllt sind, ist die staatsrechtliche Beschwerde als Berufung zu behandeln. Der Streitwert übersteigt den zur Durchführung einer Parteiverhandlung im Sinne von Art. 62 OG erforderlichen Betrag von 15'000 Franken bei weitem.

2. a) Unter Berufung auf BGE 67 III 185 hält das Verwaltungsgericht dafür, es stehe in einem Fall wie dem vorliegenden der Konkursmasse zu, die Haftung des Erben nach Art. 579 ZGB in Anspruch zu nehmen; angesichts der gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger, wie sie im Konkurs von Gesetzes wegen vorgesehen sei, leuchte dies auch ohne weiteres ein. Aus dem Grundsatz der Gleichstellung der Gläubiger im Konkursverfahren leitet die Vorinstanz ferner ab, dass das Klagerecht unter den gegebenen Umständen ausschliesslich der Konkursmasse zustehe; dass der Konkurs abgeschlossen sei, vermöge in Anbetracht von Art. 269 SchKG daran nichts zu ändern.
b) In dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil - wo eine Klage der Konkursverwaltung zur Beurteilung gestanden hatte - hat das Bundesgericht ohne nähere Begründung ausgeführt, dass dort, wo eine Erbschaft aufgrund von Art. 597 ZGB (d.h. im Verfahren der amtlichen Liquidation gemäss den Art. 593 ff. ZGB) als überschuldet zur Liquidation an das Konkursamt gelange, es - wie im Falle der Ausschlagung - der Konkursmasse zustehe, die Haftung nach Art. 579 ZGB in Anspruch zu nehmen; mit den Worten "dessen (d.h. des Erblassers) Gläubigern" gebe Art. 579 ZGB nicht etwa nur der Klage einzelner Gläubiger Raum; vielmehr sei im Erbschaftskonkurs ein Klagerecht der durch das Konkursamt vertretenen Konkursmasse anzuerkennen, gleich wie bei der Anfechtungsklage gemäss den Art. 285 ff. SchKG; nur wenn es nicht zum Erbschaftskonkurs komme, sondern die Erbschaft trotz Zahlungsunfähigkeit des Erblassers von den einen Erben angenommen und nur von einzelnen ausgeschlagen werde, sei es Sache des einzelnen Erbschaftsgläubigers, gegen den Erben, der ausgeschlagen habe, aus Art. 579 ZGB zu klagen (BGE 67 III 185).
c) Für die Situation, wie sie hier gegeben ist, scheint das Bundesgericht im angeführten Entscheid tatsächlich davon ausgegangen zu sein, legitimiert, die Klage aus Art. 579 ZGB zu erheben, sei ausschliesslich die Konkursmasse. Unter Berufung auf eben
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dieses bundesgerichtliche Urteil hält ESCHER (N 8 zu Art. 579 ZGB) fest, dass die Erbschaftsgläubiger, soweit in der konkursamtlichen Liquidation aus der Masse nicht befriedigt, noch einen Anspruch gemäss Art. 579 ZGB hätten, der durch die Konkursmasse geltend gemacht werden "könne". Ebenfalls ohne nähere Begründung vertritt PIOTET (Erbrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Band IV/2, S. 643) die Ansicht, im Falle einer konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft - sowohl nach Art. 573 als auch nach Art. 597 ZGB - würden die Betreibung gegen den aus Art. 579 ZGB haftenden Erben und ein allfälliger Schuldanerkennungsprozess von der durch die Konkursverwaltung vertretenen Konkursmasse oder vom Zessionar der Masse angehoben; in den übrigen Fällen würden die Gläubiger individuell diese Rechtshandlungen vornehmen und, soweit die Haftung des Ausschlagenden ausreiche, in der Reihenfolge befriedigt, in der sie die Betreibung angehoben hätten.

3. Welche Person als Kläger aufzutreten berechtigt ist (aktive Legitimation zur Sache), und welche Person eingeklagt werden muss (passive Legitimation zur Sache), damit eine konkrete Klage durchdringen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts (GULDENER, a.a.O., S. 139; WALDER-BOHNER, Zivilprozessrecht, S. 272, Anm. 4; vgl. auch HABSCHEID, a.a.O., § 20, Rz. 320). Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Träger des fraglichen Rechts, passivlegitimiert die Person, gegen die sich das Recht richtet. Für gewisse Fälle sieht das Gesetz allerdings vor, dass - etwa zur Wahrung eines öffentlichen Interesses - auch ein Dritter, der materiell an dem zu beurteilenden Recht oder Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist, zur Prozessführung in eigenem Namen als Partei berechtigt sein kann (so etwa Art. 78 ZGB: behördliche Klage auf Auflösung eines Vereins; Art. 121 ZGB: Klage durch die zuständige Behörde (Abs. 1) bzw. durch jedermann, der ein Interesse hat (Abs. 2), auf Nichtigerklärung einer Ehe; weitere Beispiele bei GULDENER, a.a.O., S. 140 f., und VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. A., S. 150, Rz. 92). Die Aktivlegitimation ist in der Praxis schliesslich auch Personen zuerkannt worden, die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sind. So ist nach der Rechtsprechung zur Stellung eines Entmündigungsbegehrens berechtigt jeder gemäss Art. 328 ZGB unterstützungsberechtigte und unterstützungspflichtige Verwandte der zu entmündigenden Person (vgl. BGE 112 II 481 E. 2).

4. Dem Wortlaut von Art. 579 Abs. 1 ZGB ist nicht zu entnehmen, wer im Fall einer konkursamtlichen Liquidation des
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Nachlasses im Sinne von Art. 573 Abs. 1 ZGB gegenüber dem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, Haftungsansprüche geltend zu machen berechtigt ist. Eine nähere Betrachtung der Natur des Haftungsanspruchs ergibt, dass dieser zu keiner Zeit dem Erblasser gegenüber bestanden hat und dass es sich umgekehrt auch nicht um einen Anspruch handelt, der je dem Erblasser zugestanden hätte. Aus dieser Sicht ist der Anspruch gemäss Art. 579 ZGB in der Tat den Anfechtungsansprüchen nach den Art. 285 ff. SchKG ähnlich, die vom Bundesgericht in BGE 67 III 185 wie auch von der Vorinstanz zum Vergleich herangezogen wurden. Bezüglich der hier zu beurteilenden Aktivlegitimation besteht ein entscheidender Unterschied zunächst jedoch darin, dass Art. 285 Abs. 2 SchKG ausdrücklich bestimmt, wer zur Erhebung der Anfechtungsklage berechtigt ist (Gläubiger, der einen Verlustschein erhalten hat, einerseits und Konkursverwaltung bzw. Abtretungsgläubiger andererseits).
Sodann knüpft der Anspruch gemäss Art. 579 ZGB nicht an eine Vorkehr des Erblassers, namentlich nicht an die Zuwendung an den nachmaligen Erben, an; im Mittelpunkt der genannten Bestimmung steht vielmehr die vom Erben eingenommene Haltung. Der Sinn von Art. 579 ZGB besteht darin, die Unbilligkeit, welche die Ausschlagung der Erbschaft für die Gläubiger des Erblassers mit sich bringen kann, durch eine - freilich auf den Wert des Vorempfangs beschränkte - persönliche Haftung des Erben zu mildern (dazu PIOTET, a.a.O., S. 638; TUOR/PICENONI, N 20 zu Art. 579 ZGB). Anders als bei den Anfechtungstatbeständen der Art. 285 ff. SchKG geht es hier nicht darum, durch die Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts Vermögen des Gemeinschuldners in die Masse, d.h. in das Vollstreckungssubstrat, zurückzuführen (dazu AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. A., § 52, Rz. 39 ff.; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 2. A., S. 398). Während denn die Anfechtungsansprüche gemäss den Art. 285 ff. SchKG - neben demjenigen nach Art. 214 SchKG (Verrechnung) - in Art. 200 SchKG ausdrücklich als zur Konkursmasse gehörend erklärt werden, ist dies für den hier in Frage stehenden Haftungsanspruch richtigerweise nicht der Fall.

5. In Anbetracht der dargelegten Grundlagen der Haftungsklage nach Art. 579 ZGB geht es entgegen der in BGE 67 III 185 vertretenen Ansicht nicht an, dem einzelnen Gläubiger des Erblassers die Aktivlegitimation abzusprechen. Der Hinweis der Beklagten
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auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung, mit den Vorbringen des Klägers hätte sich auch eine Anfechtungsklage begründen lassen, ist nach dem Gesagten unbehelflich. Auch wenn die Auffassung der kantonalen Instanz zutreffen sollte, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass bei der vom Kläger ausdrücklich gestützt auf Art. 579 ZGB erhobenen Klage - deren Wesen entsprechend - die Aktivlegitimation anders geregelt ist als bei der Anfechtungsklage. Die Pauliana und die Klage gestützt auf Art. 579 ZGB können, aber müssen sich nicht überschneiden.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist somit aufzuheben, und die Sache ist an die kantonale Instanz zurückzuweisen, damit diese die Klage weiter behandle. Ob der Anspruch unter den hier gegebenen Umständen auch von der Konkursverwaltung geltend gemacht werden könnte bzw. hätte geltend gemacht werden können, braucht nicht näher erörtert zu werden. Unbegründet sind auf jeden Fall die Bedenken der Beklagten, sie würde Gefahr laufen, den Vorempfang mehr als ein Mal herausgeben zu müssen, wenn angenommen würde, die Aktivlegitimation sei nicht auf ein einziges Rechtssubjekt beschränkt. Der Erbe, der von einem Erbschaftsgläubiger (oder von der Konkursmasse) aufgrund von Art. 579 ZGB ins Recht gefasst würde, nachdem er unter dem gleichen Titel bereits Leistungen erbracht hat, könnte dem neuen Kläger ohne weiteres die entsprechende Verminderung des Vorempfangs entgegenhalten.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5

Referenzen

BGE: 112 II 481

Artikel: Art. 579 ZGB, Art. 285 ff. SchKG, Art. 573 Abs. 1 ZGB, Art. 4 BV mehr...