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Regeste

Art. 4 BV; rechtliches Gehör.
Es ist mit dem aus Art. 4 BV folgenden Gehörsanspruch nicht vereinbar, wenn an einer Appellationsverhandlung, an der ein Angeschuldigter nach dem kantonalen Recht nicht teilnehmen muss, ohne dessen Wissen ein Beweisergänzungsverfahren durchgeführt wird.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 4 BV

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