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Regeste

Bedeutung der Offizialmaxime nach Art. 280 Abs. 2 ZGB im Berufungsverfahren.
Art. 280 Abs. 2 ZGB bedeutet nicht, dass das mündige Kind im Prozess auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil im Berufungsverfahren vor Bundesgericht neue Anträge stellen kann (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG).

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Referenzen

Artikel: Art. 280 Abs. 2 ZGB, Art. 55 Abs. 1 lit. b OG