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Regeste

Art. 36 Abs. 2 SVG; Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV; Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen.
Voraussetzungen, unter welchen die Einmündung einer Fahrbahn in eine andere keine Strassenverzweigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG darstellt und damit eine Ausnahme vom Rechtsvortritt begründet (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei zweifelhafter Vortrittsregelung sind Kreuzungen klar zu signalisieren (E. 2a).
Im konkreten Fall bildet die Kreuzung einer Gemeindestrasse mit einer etwa gleich breiten, geteerten Quartierstrasse, die elf Häuser erschliesst und als Sackgasse endet, eine Strassenverzweigung. Daran vermögen auch die Strassenspiegel auf der Gemeindestrasse nichts zu ändern, die die mangelhafte Sicht ausgleichen sollen (E. 2b).

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Referenzen

Artikel: Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV