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Regeste

Kirchensteuer; Art. 15 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1 und 3 BV, Art. 49 Abs. 6, Art. 4, Art. 46 Abs. 2 aBV; Art. 103 KV/SH; Besteuerung konfessionell gemischter Ehe mit Steuerpflicht in verschiedenen Kantonen.
Festhalten an den aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit bislang abgeleiteten Grundsätzen zur Besteuerung von Familien mit konfessionell gemischtem Charakter (E. 2.1).
Der Begriff des Kirchgenossen im Sinne von Art. 103 KV/SH umfasst ebenfalls ausserkantonale Personen derselben Konfession (E. 2.2.2).
Aus der Haushaltsbesteuerung lässt sich die Steuerpflicht beider Eheleute in einem Kanton begründen, auch wenn an sich nur ein Ehepartner in diesem Kanton steuerpflichtiges Einkommen erzielt bzw. Vermögen hat (E. 2.2.4).
Dadurch werden weder das Doppelbesteuerungs- noch das Schlechterstellungsverbot verletzt, solange lediglich das in diesem Kanton steuerbare Vermögen und Einkommen der Kirchensteuer unterworfen wird (E. 2.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 103 KV/SH, Art. 127 Abs. 1 und 3 BV, Art. 49 Abs. 6, Art. 4, Art. 46 Abs. 2 aBV