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Regeste

Anforderungen an das Rechtsbegehren einer Beschwerde; Art. 42 Abs. 1 BGG.
Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 42 Abs. 1 BGG