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Regeste

Art. 36 Abs. 1 GestG; Art. 92 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens.
Bei der auf Art. 36 Abs. 1 GestG gestützten Anordnung der Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über eine in einem sachlichen Zusammenhang stehende Klage, die bereits bei einem anderem Gericht rechtshängig gemacht worden ist, handelt es sich nicht um einen Entscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG (E. 5).
Der Sistierungsentscheid kann auch dann selbständig angefochten werden, wenn er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, falls die beschwerdeführende Partei geltend macht, die Sistierung führe zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und dieses Vorbringen hinreichend begründet wird (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 36 Abs. 1 GestG, Art. 92 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG