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Regeste

Art. 251 Abs. 1 SchKG; verspätete Konkurseingaben.
Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen können wie verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 251 Abs. 1 SchKG