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Regeste

Art. 432 StPO; Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person.
Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 432 StPO