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Regeste

Art. 135 Abs. 1 und 138 Abs. 1 StPO; Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft.
Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig. Bei Honorarpauschalen wird der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 141 I 124; E. 2.5).