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Regeste

Art. 13 UWG, 270 BStP.
Die Aktionäre einer durch unlauteren Wettbewerb geschädigten Aktiengesellschaft sind persönlich nicht unmittelbar geschädigt oder gefährdet und daher nicht berechtigt, im eigenen Namen Strafantrag zu stellen.

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Referenzen

Artikel: Art. 13 UWG