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Regeste

Unlauterer Wettbewerb. Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses (Erw. 1).
Recht auf den Namen, Persönlichkeitsschutz (Art. 28 u. 29 ZGB).
1. Eine Person, deren Name unerlaubterweise in eine Fabrikmarke aufgenommen worden ist, kann auf Unterlassung der Namensanmassung, gegebenenfalls auf Schadenersatz und Genugtuung klagen (Art. 29 Abs. 2 und Art. 28 ZGB). Sie kann überdies Feststellung der Nichtigkeit der Marke und deren Löschung verlangen (Erw. 2).
2. Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Markenrechts wie des Persönlichkeitsschutzes muss der Geschädigte gemäss der Natur des behaupteten Rechtes vorerst nachweisen, dass der gebrauchteName seine Person individualisiert, ausschliesslich diese bezeichnet und ihm daher das Recht auf ausschliesslichen Gebrauch verleiht.
Das Pseudonym geniesst den gleichen Schutz wie der Familien- und der Vorname; um für sich allein eine Person individualisieren zu können, muss es jedoch ein Mindestmass an Originalität aufweisen. In casu individualisiert der Vorname "Sheila" die Sängerin, die ihn als Pseudonym gewählt hat, nicht genügend (Erw. 3 u. 4).
Art. 63 OG.
Nach dem OG hat die kantonale Behörde, gleich wie das Bundesgericht als Berufungsinstanz, das Bundesrecht von Amtes wegen in vollem Umfang auf den durch die Prozessinstruktion erstellten Sachverhalt anzuwenden. Sie darf den streitigen Anspruch nicht in zwei Klagen zerlegen, die zwei verschiedenen Gerichtsbarkeiten unterstehen (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 28 u. 29 ZGB, Art. 29 Abs. 2 und Art. 28 ZGB, Art. 63 OG