Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Urteilskopf

98 III 71


16. Auszug aus dem Entscheid vom 11. Dezember 1972 i.S. F.

Regeste

Pfändung von Rechtsansprüchen, welche die Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG den Konkursgläubigern abgetreten hat.
Gegenstand der Abtretung ist nur das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der streitigen Ansprüche der Konkursmasse. Dieses Prozessführungsrecht stellt ein Nebenrecht der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Sinne von Art. 170 OR dar. Es kann daher nur zusammen mit dieser Forderung gepfändet werden.

Sachverhalt ab Seite 71

BGE 98 III 71 S. 71

A.- A. führt gegen F. eine Betreibung für eine Forderung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 3. Januar 1972. Am 13. Juni 1972 pfändete das Betreibungsamt unter Pos.-Nr. 5 ein "Guthaben des Schuldners im Betrage von Fr. 300'000.-- gegenüber der Schweizerischen Kreditanstalt Zürich (Prozess beim Handelsgericht des Kantons Zürich pendent)".
Der Gläubiger verlangte am 26. Juli 1972 eine Nachpfändung.
Dieses Begehren betraf die
"Konkursverlustforderung von Fr. 299'194.57 zu Gunsten des F. gegenüber der Konkursitin P. AG und das damit verbundene, gemäss Art. 260 SchKG an F. abgetretene Prozessführungsrecht zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches der genannten Konkursitin gegenüber der Schweizerischen Kreditanstalt, Zürich, samt allen Nebenrechten."
Das Betreibungsamt lehnte dieses Begehren ab mit der Begründung, die auf Verlangen des Gläubigers nachträglich zu pfändende Forderung sei identisch mit der bereits am 13. Juni 1972 unter Nr. 5 gepfändeten Forderung von Fr. 300'000.-- des Schuldners gegen die Schweizerische Kreditanstalt Zürich.
BGE 98 III 71 S. 72

B.- A. erhob Beschwerde bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte, dem Nachpfändungsbegehren sei stattzugeben. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 1972 ab. Sie teilte den Standpunkt des Betreibungsamtes, dass die im Nachpfändungsbegehren angegebene und die bereits gepfändete Forderung identisch seien, weil sie dem gleichen Lebensvorgang und damit dem gleichen Sachverhalt entspringen.
Der Gläubiger zog diesen Entscheid an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, welche den Rekurs am 24. November 1972 teilweise guthiess und das Betreibungsamt anwies, die Nachpfändung der Konkursverlustforderung von Fr. 299'194.57 des F. gegen die P. AG und des damit verbundenen, gemäss Art. 260 SchKG dem Schuldner abgetretenen Prozessführungsrechtes zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches der P. AG gegen die Schweizerische Kreditanstalt Zürich zu vollziehen. Die Aufsichtsbehörde betrachtete die Konkursforderung des Schuldners samt dem damit verbundenen Prozessführungsrecht als eine von den eigenen Schadenersatzansprüchen des Schuldners gegen die Schweizerische Kreditanstalt verschiedene Forderung, die bisher noch nicht gepfändet worden sei.

C.- F. erhebt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes und beantragt, den Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 24. November 1972 aufzuheben und das Nachfändungsbegehren abzulehnen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:
Der Schuldner gewährte der P. AG ein Darlehen von Fr. 280'000.--, das er teilweise auf ein Konto bei der Schweizerischen Kreditanstalt Zürich einzahlte. Diese Bank liess einen gewissen L. über diese Beträge verfügen, der sie für die Firma P. Vertrieb verwendete, so dass die P. AG schliesslich in Konkurs geriet und der Schuldner zu Schaden kam. Für das von ihm gewährte Darlehen erhielt er einen Konkursverlustschein über Fr. 299'194.57. Der Schuldner behauptete nun, die Schweizerische Kreditanstalt habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie L., der weder zeichnungsberechtigt noch bevollmächtigt
BGE 98 III 71 S. 73
gewesen sei, über die von ihm einbezahlten Beträge habe verfügen lassen. Er machte daher der Kreditanstalt gegenüber in eigenem Namen Schadenersatzansprüche geltend, die zum Teil seiner Klage an das Handelsgericht des Kantons Zürich zugrundeliegen. Die in Ziffer 5 der Pfändungsurkunde enthaltene Umschreibung des am 13. Juni 1972 gepfändeten Guthabens des Schuldners trifft nur auf diese Forderung zu.
Neben seinem eigenen Schadenersatzanspruch macht der Schuldner aber gegenüber der gleichen Bank auch noch einen Schadenersatzanspruch der konkursiten Firma P. AG geltend, der sich aus dem gleichen Lebensvorgang herleitet und den sich der Schuldner als Konkursgläubiger dieser Firma gemäss Art. 260 SchKG von der Konkursmasse hat abtreten lassen. Die Abtretung betrifft nur das Prozessführungsrecht und stellt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ein Nebenrecht der Konkursforderung im Sinne von Art. 170 OR dar (BGE 61 III 3 mit Verweisungen). Wenn dem Betreibungsgläubiger der Zugriff auf dieses Nebenrecht ermöglicht werden soll, wie er es mit seinem Begehren um Nachpfändung verlangt, muss somit auch die Konkursforderung des Schuldners gegen die P. AG als solche gepfändet werden, da die Abtretung der Ansprüche der Konkursmasse gegenüber der Kreditanstalt nur im Zusammenhang mit dieser Forderung wirksam ist. Dass zwischen der Konkursforderung des Schuldners und seiner eigenen bereits gepfändeten Schadenersatzforderung gegen die Kreditanstalt materiellrechtlich ein enger Zusammenhang besteht, ist nicht zu bestreiten; denn es ist anzunehmen, dass ein Schadenersatzanspruch des Schuldners gegenüber der Kreditanstalt nur soweit entstanden sein kann, als er im Konkurs der P. AG tatsächlich zu Verlust gekommen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich dabei rechtlich um zwei verschiedene Forderungen handelt. Der verlangten Nachpfändung steht daher nichts entgegen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Referenzen

Artikel: Art. 260 SchKG, Art. 170 OR