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Regeste

Art. 4 und 31 BV; Disziplinarrecht des Anwaltes.
Disziplinarmassnahmen haben dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen;
Missachtung dieses Grundsatzes, wenn gegenüber einem Anwalt, der wegen Urkundenfälschung zu vier Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde, allein auf Grund dieses Strafurteils die schwerste Disziplinarmassnahme der dauernden Einstellung in der Berufsausübung angeordnet wird (E. 3 u. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 und 31 BV