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Regeste

Art. 4 BV; Akteneinsicht im Strafverfahren.
Eine kantonale Bestimmung, wonach dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger volle Akteneinsicht erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gewährt wird, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 3).

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Artikel: Art. 4 BV

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