Regeste
Art. 69 Abs. 3 BStP.
Diese Bestimmung vermittelt der Anklagekammer schon für das Ermittlungsverfahren die ausschliessliche Befugnis, bis zur Hauptverhandlung über die Zulässigkeit der Durchsuchung versiegelter und verwahrter Papiere zu befinden (Praxisänderung).