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Regeste

Widerhandlungen gegen Vorschriften des Milchlieferungsregulativs: Ordnungsbussenverfahren nach Art. 20 ff. der Verordnung über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst; Verjährungsfrage.
- Verwarnungen und Ordnungsbussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften des Milchlieferungsregulativs können letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der Ausnahmegrund des Art. 100 lit. f OG trifft nicht zu; auch wird das Verfahren durch die Bestimmungen des VStrR nicht beeinflusst (Erw. 1).
- Die Frage der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung von Ordnungsbussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften des Milchlieferungsregulativs richtet sich nicht nach der Sonderordnung des Art. 11 VStrR, sondern es ist diesbezüglich nach Art. 333 Abs. 1 StGB auf die Art. 70 ff. und 109 StGB zurückzugreifen (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 100 lit. f OG, Art. 11 VStrR, Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 70 ff. und 109 StGB