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Regeste

Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren.
Die Bedürftigkeit des Ehemanns wird aufgrund seines Einkommens und Vermögens nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen einschliesslich seines Vorschusses an die Prozesskosten seiner Ehefrau ermittelt.

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Artikel: Art. 4 BV

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