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Regeste

1. Art. 18 Abs. 2 StGB. Eventualvorsatz ist auch dann gegeben, wenn dem Täter der als möglich vorausgesehene Erfolg an sich unerwünscht ist, er aber des primär erstrebten Erfolges wegen dennoch handelt (Erw. I 2).
2. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 126 StGB. Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der Tätlichkeit (Erw. II 2c).

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Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 2 StGB, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 126 StGB